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Tauschähnlicher UmsatzDas Bundesfinanzministeruim (BMF) hat im Dezember 2008 in einem Schreiben den Bergiff "Tauschähnlicher Umsatz" erläutert.
Wann liegt tauschähnlicher Umsatz vor?Tauschähnlicher Umsatz liegt vor, wenn z.B. Waren oder Dienstleistungen mit werthaltigen Stoffen "verrechnet" werden und das Begleichen der Kosten für die Dienstleistung - evtl. auch nur teilweise - mit den werthaltigen Stoffen erfolgt. Das trifft z.B. zu, wenn Ein tauschähnlicher Umsatz liegt jedoch nur vor, wenn die Beteiligten eine ausdrückliche Vereinbarung dazu getroffen haben und die Beeinflussung des Preises offensichtlich ist, z.B.
Wie hat der steuerliche Umgang zu erfolgen?Der Rechnunsbetrag muss die gesamte Entsorgungsleistung enthalten, zuzüglich der Mehrwertsteuer.
Wann gilt diese Regelung?Verträge über Lieferung und Entsorgung von Abfällen, die vor dem 01.07.2009 abgeschlossenen wurden, Für Verträge nach dem 01.07.2009 sind diese Grundsätze des BMF anzuwenden.
Das BMF hat nicht abschließend alle Fälle geregelt. Deshalb ist im Zweifel Rücksprache mit einem Steuerberater zu halten bzw. eine "verbindliche Auskunft" vom zuständigen Finanzamt einzuholen. Die hier gegebenen Informationen haben keinen rechtlich verbindlichen Charakter. HIER finden Sie das Dokument der Entsorgungs- und Recyclingbundesverbände mit einer Übersicht (Seite 8), wann tauschähnlicher Umsatz vorliegt und weitere Beispiele. |




